Kündigung von Arbeitsverträgen

Eine Kündigung ist nur selten mit angenehmen Gefühlen verbunden. Um aber zusätzliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer über Bedingungen, gesetzliche Regelungen und Verpflichtungen beider Seiten gut informiert sein. Die wichtigsten Informationen rund um die Kündigung eines Arbeitsvertrages.

Kündigung bedeutet Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung von bestimmten Fristen und Terminen.
Die angenehmste Variante für beide Seiten ist die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fristen, Bedingungen und Umstände der Kündigung völlig einig sind.

Während einer Probezeit von einem Monat, bei Lehrlingen drei Monate, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Außerdem ist in Österreich auch eine Befristung von Arbeitsverträgen für einen bestimmten Zeitraum zulässig.

Kündigungstermine und Kündigungsfristen

Es gibt einen Unterschied zwischen den Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Für Arbeiter gelten die im Kollektivvertrag vermerkten oder im Arbeitsvertrag ausgehandelten Fristen. Gibt es darüber keine Vereinbarung, dann gilt eine Frist von 14 Tagen.

Bei Angestellten richten sich die Kündigungsfristen nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
0 bis 2 Jahre 6 Wochen
2 bis 5 Jahre 2 Monate
5 bis 15 Jahre 3 Monate
15 bis 25 Jahre 4 Monate
über 25 Jahre 5 Monate

Diese Kündigungsfristen können auch durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht verkürzt werden.
Der Angestellte selbst kann, im Unterschied zum Arbeitgeber, das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum letzten Tag jedes Kalendermonats kündigen.

Kündigungsschutz

Grundsätzlich ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht an das Vorliegen von wichtigen Gründen gebunden. So gesehen kann jeder Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden. Dennoch gibt es in Österreich Kündigungsschutzbestimmungen, die eine Anfechtung gewisser Kündigungen möglich macht.

Der Betriebsrat ist von jeder geplanten Kündigung eines Arbeitnehmers zu verständigen und kann vom Arbeitgeber eine Stellungnahme innerhalb von fünf Tagen einfordern und innerhalb dieser Frist selbst Stellung nehmen oder eine Stellungnahme ablehnen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Kündigungsausspruch überhaupt gültig.

Nach Ausspruch der Kündigung kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat dazu auffordern die Kündigung innerhalb einer Woche vor Gericht anzufechten oder selbst eine Anfechtung vornehmen.

Anfechtungsgründe

Die Kündigung kann aus folgenden Gründen angefochten werden:

  1. wenn sie aus inakzeptablen Motiven erfolgt ist z.B.
    • wegen des Beitritts zu Gewerkschaften
    • wegen der Tätigkeit oder Mitgliedschaft in Gewerkschaften
    • wegen Einberufung der Betriebsversammlung
    • wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge
    • wegen der Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen der früheren Tätigkeit im Betriebsrat
    • wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
    • wegen Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche
  2. wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt bzw. ihn die Kündigung in schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Konflikte brächte. z.B.:
    • ältere Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess hätten
    • ältere Arbeitnehmer, die im Unternehmen schon viele Jahre beschäftigt sind und mit einer Veränderung schwer zurecht kämen

Ausnahmen:

  • Wenn die Umstände des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen nachteilig beeinträchtigen
  • Wenn betriebliche Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen z.B. Schließung eines Betriebes

Kündigungsschutz

Besonderen Kündigungsschutz gibt es für folgende Personengruppen:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Präsenz- und Zivildiener
  • Behinderte
  • Lehrlinge
  • Schwangere
  • Mütter bis vier Monate nach der Geburt
  • Mütter und Väter in Karenz

Im Falle einer unvermeidbaren Kündigung von Mitarbeitern aus diesen geschützten Personengruppen benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Gerichts.

Abfindungen sind meist notwendig

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber steht dem betroffenen Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine Abfindung zu. Diese hängt von der Länge der ununterbrochenen Beschäftigung im Unternehmen ab. Bei drei Dienstjahren ist eine Abfertigung in Höhe von zwei Monatslöhnen vorgesehen. Bei fünf Jahren sind es drei und bei zwanzig Jahren es neun Monatsgehälter. Vereinzelt ist in neueren Arbeitsverträgen sogar geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel seinen Abfertigungsanspruch mit in die neue Firma nehmen kann. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.

Kündigungsfrühwarnsystem beachten

Laut Kündigungsfrühwarnsystem sind Arbeitgeber verpflichtet, beabsichtigte Kündigungen von mehreren Mitarbeitern mindestens 30 Tage vor dem ersten Kündigungsausspruch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich mitzuteilen.

Eine Durchschrift der Mitteilung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vorlegen oder den voraussichtlich von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmern, falls es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt. Werden Kündigungen vor Ablauf dieser 30-Tages-Frist ausgesprochen, sind sie ungültig.