Der Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit

Der Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung während des laufenden Urlaubsjahrs kann manchmal zu Unklarheiten bei der Berechnung des Urlaubsanspruches führen. Als Regel gilt: Wenn Sie von Teilzeit- zu Vollzeitarbeit wechseln, ändert sich der Ausmaß Ihres Urlaubs im laufenden Arbeitsjahr nicht.

Von Mag. Bettina Sabara

Das am Ende der Teilzeitarbeit nicht verbrauchte Urlaubsguthaben ist in der Vollzeitphase so aufzuwerten, dass die neue Tagesanzahl demselben Urlaubsausmaß in Wochen entspricht wie das Guthaben vor der Umstellung.

Der Anlassfall
Dem Obersten Gerichtshof (OGH) lag folgender Sachverhalt vor. Eine Arbeitnehmerin war vom 12.7.2010 bis 1.7.2011 beschäftigt. In den ersten 7 Wochen arbeitete sie zunächst nur an zwei Arbeitstagen pro Woche je 4 Arbeitsstunden, ab 1.9.2010 war sie vollzeitbeschäftigt. Sie konsumierte 16 Arbeitstage Urlaub und erhielt nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung für insgesamt 5,5 Arbeitstage. Strittig ist der Anspruch für weitere 2,5 Arbeitstage.

Der OGH hat folgende Grundsätze zusammengefasst:
Auch wenn das Urlaubsausmaß nach § 2 Abs 1 UrlG in Werktagen festgelegt ist, kommt es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht auf Tage, sondern auf ganze Urlaubswochen als maßgebliche Recheneinheit an.

  • Bei jedem von der Sechstagewoche abweichenden Ausmaß an Arbeitstagen pro Woche ist bei Vereinbarung kürzerer Urlaubsteile bis hin zu tageweisem Urlaubsverbrauch eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs auf Arbeitstage vorzunehmen. Der Grund:  auch diese Arbeitnehmer sollen im Ergebnis auf einen Anspruch von 5 bzw. 6 Wochen bezahlten Urlaub kommen.
  • Die Anzahl der an einem Arbeitstag zu leistenden Arbeitsstunden ist bei dieser Berechnung irrelevant.
  • Diese Berechnung ist aber nur hinsichtlich des Urlaubsanspruchs bei Urlaubsverbrauch bzw. Berechnung der Urlaubsersatzleistung während der Teilzeitphase uneingeschränkt anwendbar.
  • Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien hingegen bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und besteht bei Beginn dieser Phase noch ein unverbrauchtes Urlaubsguthaben aus der vorangegangenen Periode, dann ist der Urlaubsanspruch den geänderten Arbeitszeitverhältnissen anzupassen.  Und zwar so, dass das Ausmaß des dem Arbeitnehmer zustehenden Naturalurlaubs von insgesamt 5 (bzw. 6) Wochen im laufenden Arbeitsjahr nicht verringert wird.
  • Um dieses Ergebnis zu erreichen, muss der aliquot stehengebliebene Anspruch aus der Teilzeitperiode angepasst, dh im Fall der Erhöhung der Wochenarbeitstage, aufgewertet werden.
  • Bei einem Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung (hier: von 2 auf 5 Arbeitstage pro Woche), ist das am Ende der Teilzeitarbeit nicht verbrauchte Urlaubsguthaben in der Vollzeitphase folglich dahingehend aufzuwerten, dass die neue Tagesanzahl dem selben Urlaubsausmaß in Wochen entspricht wie das Guthaben vor der Umstellung.

Hinweis: Der OGH konnte den Fall noch nicht abschließend beurteilen, weil hier Feststellungen fehlten, ob von den 16 Arbeitstagen Urlaub, den die Arbeitnehmerin während des gesamten Dienstverhältnisses unstrittig konsumiert hatte, allenfalls ein Teil bereits innerhalb der Teilzeitphase verbraucht wurde.

Szenario 1: In der Teilzeitphase wurde KEIN Urlaub konsumiert
Hat die Arbeitnehmerin während ihrer 7-wöchigen Teilzeitphase (12.7.2010 bis 31.8.2010) keinen Urlaub konsumiert, ist ihr Freistellungsanspruch ab dem Übertritt in die Vollzeitphase so zu berechnen, wie wenn von Anfang an eine Fünftagewoche vereinbart gewesen wäre. Nur auf diese Weise ist ein zusammenhängender Jahresurlaub im gesetzlichen Ausmaß erzielbar.

Szenario 2: In der Teilzeitphase wurde bereits Urlaub konsumiert
Hat sie jedoch bereits während der Teilzeitphase Urlaub verbraucht, ist auch dieser Verbrauch zur Ermittlung des zu übertragenden Guthabens aliquot aufzuwerten. Ohne die „Aufwertung“ auch des verbrauchten Teils würde sich nämlich eine nicht gerechtfertigte Erhöhung des durchgehenden Urlaubswochenanspruchs pro Jahr ergeben. Ein einziger konsumierter Tag Urlaub in einer 2-Tage-Woche entspricht bereits dem Verbrauch einer halben Urlaubswoche.

Hinweis: Aufgrund der Sachverhaltskonstellation (Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit) musste sich der OGH nicht näher mit der Frage beschäftigen, ob im umgekehrten Fall (Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit) eine „Abwertung“ des unverbrauchten Urlaubsanspruchs vorzunehmen ist (vgl dazu EuGH 22.4.2010, C-486/08).
(OGH 24.10.2012, 8 ObA 35/12y)

Zur besseren Veranschaulichung hier noch ein Beispiel:
Wechsel von Teilzeitbeschäftigung zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Dienstverhältnis:

  • Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst 3 Tagen pro Woche insgesamt 15 Stunden
  • Er wechselt nun auf eine 40-Stunden-Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage
  • Zu diesem Zeitpunkt hat er aus dem laufenden Urlaubsjahr noch 2 Wochen Resturlaub stehen (6 Urlaubstage).

Nach der Umstellung auf 40-Stunden pro Woche hat er für das restliche Urlaubsjahr weiterhin Anspruch auf 2 volle Wochen Urlaub; dh er hat nun aufgewertet noch Anspruch auf 10 Urlaubstage (die 2 Wochen Urlaub entsprechen nun aufgewertet 10 Arbeitstagen). (Bild: Istockphoto)

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Mag. Bettina Sabara ist Fachbuchautorin und Redakteurin in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht sowie Personalverrechnung. Für die LexisNexis-Fachzeitschrift „ARD – Arbeitsrechtlicher Dienst“ und das Online-Portal LexisNexis® KnowHow ist sie laufend mit arbeits- und personalrechtlichen Fragen befasst und bietet Lohnverrechnern und Personalisten verständlich aufbereitete Rechtsinformation.Verlassen auch Sie sich auf die Fachkenntnisse unserer Experten und beantworten Sie arbeitsrechtliche Fragen jederzeit richtig: Jetzt informieren und LexisNexis® KnowHow, das Online-Portal für die Personalpraxis, gratis testen!