Telearbeit: Flexibilität richtig einsetzen
In vielen Jobs ist es heutzutage nicht mehr notwendig, tatsächlich im Büro zu sein. Ein Computer mit Internetverbindung reicht, um von zu Hause zu arbeiten. Doch in punkto Homeoffice muss aus rechtlicher Sicht einiges beachtet werden. Wir sagen Ihnen was.
Von Emily Walton
Die Vorteile liegen auf der Hand: Der Arbeitnehmer spart sich den Weg ins Büro, kann sich mitunter die Arbeitszeit freier einteilen. Das Unternehmen spart Büro-Kosten und profitiert im Idealfall vom flexiblen Einsatz des Mitarbeiters. Um eine solche Win-Win-Situation zu erreichen, gilt es jedoch, einige Spielregeln zu beachten.
Keine eigenen Gesetze
Vorweg: Telearbeit ist nicht gesondert gesetzlich geregelt. In vielen Kollektivverträgen finden sich jedoch Bestimmungen zur Telearbeit. Diese kann zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden, aber auch währenddessen. Eines gilt immer: Soll der Mitarbeiter seine Arbeit an einem Telearbeitsplatz verrichten, so ist seine Zustimmung erforderlich. Niemand kann zu Telearbeit verpflichtet werden. Das bedeutet auch: Eine Weigerung zur Telearbeit allein ist nicht ausreichend für eine Kündigung.
Grundsätzlich gelten für Mitarbeiter in Telearbeit die selben gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, die auch am Arbeitsplatz im Unternehmen selbst gelten würden. Das betrifft etwa die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch oder auch den Gesundheitsschutz, dessen Bestimmungen auch bei einem Arbeitsplatz zu Hause einzuhalten sind. Achtung: Diese einzuhalten, vor allem was die Bildschirmarbeit betrifft, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Sie sind dafür zuständig, Ihre Mitarbeiter über diese Vorschriften aufzuklären!
Für Tele-Arbeiter gelten übrigens auch die selben Beurteilungskriterien wie unter „normalen“ Umständen; auch der Zugang zu Aus- und Weiterbildungsprogrammen muss gegeben sein – so wie allen anderen Mitarbeitern auch.
Ausstattung vom Arbeitnehmer
Als Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, Ihre Mitarbeiter mit den notwendigen Arbeitsmitteln zu versorgen – das gilt auch bei Telearbeit. PC oder Laptop, Handy oder Festnetztelefon, dazu eine entsprechende Internetverbindung – all diese Dinge laufen auf Kosten der Firma.
Achtung: Klären Sie rechtzeitig, ob und in welchem Rahmen eine Privatnutzung von Geräten bzw. Telefon- und Internet-Anschluss zulässig ist! Weisen Sie Ihre Mitarbeiter vor Beginn der Telearbeit darauf hin, dass sie die Arbeitsmittel, die von der Firma zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln haben.
Wie wird die Arbeitszeit geregelt?
Auch bei Telearbeit gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit – das betrifft insbesondere die täglichen bzw. wöchentlichen Ruhezeiten und die tägliche Maximalarbeitszeit. In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass Ihr Mitarbeiter nicht am klassischen „9 bis 5 Uhr“-Modell festhalten wird, sondern sich seine Arbeitszeit nach Möglichkeit freier einteilt: Früher anfangen, bevor es hektisch wird im Haus – dafür eine ausgedehnte Mittagspause mit der Familie. Oder am Nachmittag früher Schluss machen, solange es draußen noch schön ist – und zum Ausgleich am Abend eine Spätschicht einlegen, wenn die Kinder schon schlafen.
Im Grunde spricht nichts gegen eine flexible Arbeitszeit – wenn Sie mit den Aufgaben kompatibel ist. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Mitarbeiter, wie er sich seine Tele-Arbeitszeiten vorstellt. Vereinbaren Sie Kern-Arbeitszeiten, zu denen der Mitarbeiter an seinem Heim-Arbeitsplatz verfügbar sein soll! Und: Besprechen Sie vorab, in welcher Form die Arbeitszeit aufgezeichnet wird bzw. in wie weit Stunden von einem auf einen anderen Tag übertragbar sind.
Beteiligung ermöglichen
Aus den Augen, aus dem Sinn – das gilt bei der Telearbeit nicht! Sie müssen sicherstellen, dass der Mitarbeiter Zugang zu Informationen aus dem Unternehmen hat; etwa zu Infos, die nur im firmeneigenen Intranet verbreitet werden. Auch ein regelmäßiges Zusammentreffen mit den Kollegen im Unternehmen sollte ermöglicht werden.
Dazu zählt auch die Teilnahme an Betriebsversammlungen, sowie die Kommunikation mit dem Betriebsrat. Apropos: Der Betriebsrat muss über die Einführung von Telearbeit informiert und auf Wunsch auch angehört werden!
Vorsicht bei der Kontrolle
Die Privatsphäre des Arbeitnehmers ist bei der Telearbeit so zu beachten, wie sonst auch. Wollen Sie ein Überwachungssystem einführen, achten Sie darauf, ob es – juristisch betrachtet – die Menschenwürde berührt. In diesem Fall ist eine Betriebsvereinbarung notwendig bzw. in Unternehmen ohne Betriebsrat eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter.
Arbeitet Ihr Mitarbeiter von zu Hause, gibt es eine spezielle Regelung, was die Kontrolle am Arbeitsplatz betrifft: Arbeitgeber und Arbeitsinspektorat dürfen den Tele-Arbeitsplatz nur nach Zustimmung des Arbeitnehmers betreten.