Das Dienstzeugnis

Gemäß dem Angestelltengesetz hat ein Angestellter nach einer Kündigung Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis mit Informationen über Dauer und Art der Aufgaben, die er im Unternehmen verrichtet hat. Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers, sogar noch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Wir sagen Ihnen, was Sie beachten müssen.

Die Angaben müssen klar, sachlich, objektiv und verständlich formuliert sein. Das Dienstzeugnis darf nur über Tatsachen informieren und keine Werturteile über die erbrachten Leistungen und Erfolge des Arbeitnehmers beinhalten.

Einverständnis des Arbeitnehmers

Anschrift, Geburtsdatum und Beendigungsgrund dürfen nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers bekannt gegeben werden und Unterbrechungen z.B. durch Krankheit, Wehrdienst, Elternzeit oder unbezahlten Urlaub nur, wenn sie einen erheblichen Teil des Arbeitsverhältnisses ausgemacht haben.

Über die Informationen eines einfachen Dienstzeugnisses hinaus kann der Arbeitnehmer in Österreich, anders als in Deutschland und in der Schweiz, keine weiteren Angaben oder speziellen Formulierungen im Zeugnis einfordern. Dem Arbeitgeber steht es allerdings frei, nach seinem eigenen Ermessen zusätzliche Informationen über die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers im Dokument zu vermerken. Dabei handelt es sich dann um das so genannte qualifizierte Dienstzeugnis.

Wohlwollend – sonst nichts

Auf der einen Seite müssen die Dienstzeugnisse zwar wohlwollend formuliert sein, um die Karriere des Arbeitnehmers nicht zu gefährden, auf der anderen Seite aber müssen die Informationen auch der Wahrheit entsprechen, damit sich der potenzielle neue Arbeitgeber ein umfassendes Bild vom Bewerber machen kann. Negative Äußerungen über den Dienstnehmer, die dessen Karriere behindern könnten, sind jedoch unzulässig, selbst wenn sie wahr wären.

Deshalb bedienen sich manche Personalisten bestimmter Codes, die sie in speziellen Formulierungen verstecken, um ihren Kollegen eine geheime Botschaft über die Qualität des Arbeitnehmers zu vermitteln. Allerdings sind auch diese versteckten Botschaften nicht erlaubt, deshalb könnte der Arbeitnehmer, wenn er über die Bedeutung der Codes Bescheid weiß, ein neues Zeugnis anfordern. Im Falle einer zu erwartenden schlechten Beurteilung käme dann nur ein einfaches Dienstzeugnis in Betracht.

Geheimsprache der Personalisten

Die Formulierungen klingen zwar alle durchaus positiv und wohlwollend, manche vermitteln aber ein negatives  Bild vom Dienstnehmer.

Formulierung im Zeugnis Die entschlüsselte Bedeutung

Leistung
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit sehr gut
stets (oder nur) zu unserer vollen Zufriedenheit gut
stets zu unserer Zufriedenheit befriedigend
zu unserer Zufriedenheit ausreichend
im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit mangelhaft
zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht ungenügend

Verhalten
stets vorbildlich sehr gut
vorbildlich gut
stets einwandfrei voll befriedigend
einwandfrei befriedigend
ohne Tadel ausreichend
gab zu keiner Klage Anlass mangelhaft
uns ist nichts Nachteiliges bekannt geworden ungenügend
gilt als anspruchsvoller Mitarbeiter ist ein kritischer Mitarbeiter
war mit Interesse bei der Sache hat sich angestrengt, aber nichts geleistet
zeigte für seine Arbeit Verständnis war faul und hat nichts geleistet
er hat sich bemüht (war stets bestrebt…hat versucht), seinen Aufgaben gerecht zu werden guter Wille, ungenügende Leistung
trug durch seine Geselligkeit zu gutem Betriebsklima bei  neigt zu (Alkohol)Exzessen
setzte sich besonders für die Belange der Belegschaft ein spielte sich als Betriebsrat auf, ohne einer zu sein
erledigte Arbeiten ordnungsgemäß keine eigene Initiative
wusste sich gut zu verkaufen unangenehmer Mitarbeiter
wir schätzten insbesondere seine Pünktlichkeit unterdurchschnittliche Leistungen, aber wenigstens pünktlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auch die Schluss- und Grußformel kann in manchen Fällen darüber Auskunft geben, ob der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauert oder nicht. Fehlt sie, kann man z.B. von einer arbeitgeberseitigen Kündigung ausgehen. Da aber der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf Aufnahme einer Schluss- und Grußformel in sein Arbeitszeugnis hat, darf ein Vorhandensein oder Fehlen der Grußformel nicht als allgemeingültige Botschaft gewertet werden.

Das Zwischenzeugnis

Bei bevorstehender Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten oder bei außerbetrieblicher Bewerbung, kann der Arbeitnehmer auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, das so genannte Zwischenzeugnis. Von den Bewertungen des Zwischenzeugnisses darf der Arbeitgeber im Dienstzeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur abweichen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine schlechtere bzw. andere Beurteilung des Arbeitnehmers auch wirklich rechtfertigen.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Zeugnisses verjährt übrigens nach drei Jahren.