Öffnung des Arbeitsmarkts

Ab 01. Mai 2011 gilt für die Bürger von acht so genannten “neuen EU-Ländern” in Österreich die Arbeitnehmerfreizügigkeit und auch Beschränkungen in der Dienstleistungsfreiheit entfallen. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten ab diesem Zeitpunkt zu den gleichen Bedingungen wie österreichische Arbeitnehmer. Aber was bedeutet das genau?

Arbeitgeber sind nach der Öffnung des Arbeitsmarktes nicht mehr zur Einholung der Ausländerbeschäftigungspapiere verpflichtet. Bürger aus den Staaten Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen benötigen dann in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung mehr und auch sonst sind sie österreichischen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Sie dürfen keinen Beschränkungen unterworfen werden, die nicht auch für Österreicher gelten und arbeiten damit zu den gleichen Bedingungen wie inländische Arbeitskräfte. Das besagen die Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsbürger aus 29 Ländern

Keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz brauchen ab dem Mai Bürger folgender Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Neuerungen auch im Bereich Dienstleistungen

Mit der Einführung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dürfen ab 01. Mai 2011 auch Arbeitnehmer aus bisher geschützten Wirtschaftbereichen ohne Beschränkung nach Österreich entsandt werden. Bürger der oben genannten acht Länder aus den Bereichen Gärtnerische Dienstleistungen, Be- und Verarbeitung von Natursteinen, Wach- und Schutzdienste, Reinigungsdienste, Hauskrankenpflege, soziale Dienste, Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige und Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen (Hallenbau, nicht aber der Anlagen- bzw. Maschinenbau) können dann ohne Bewilligung in Österreich beschäftigt werden.

Sonderfälle

Für Bulgarien und Rumänien sind die Übergangsbestimmungen zu Arbeitsnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in geschützten Wirtschaftsbereichen laut Beitrittsverträgen noch bis 31.12 2013 aufrecht. Für Arbeitnehmer dieser beiden Länder ist nach wie vor eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuholen. Es gelten bis zum Auslaufen der Übergangsregelungen zusätzliche Beschränkungen.

Vorsicht geboten
Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht, entfallen nicht auch automatisch andere Formalerfordernisse. Die Wirtschaftskammer weist in diesem Zusammenhang auf Informations-, Melde-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hin, deren Verletzung zu beträchtlichen Verwaltungsstrafen führen könne. Für Drittstaatsangehörige ändert sich mit der Öffnung des Arbeitsmarktes am 01. Mai 2011 nichts.

Anerkennung von Berufsausbildungen

Nicht jede Berufsausbildung wird in Österreich automatisch anerkannt. Derzeit gibt es ein dafür erforderliches Berufsausbildungsabkommen nur mit den Staaten Ungarn, Deutschland und Südtirol. Arbeitgeber müssen sich neben den bereits genannten rechtlichen Feinheiten in entsprechenden Fällen auch um eine formale Anerkennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einholen, informiert Trenkwalder International.

In Planung

Die Regierung plant ein Gesetz gegen Sozial-Dumping, das bereits Ende März 2011 im Nationalratsplenum beschlossen werden soll. Geplant sind etwa Verwaltungsstrafen gegen Unternehmer, die Arbeitskräften Löhne unter Kollektivvertrag bezahlen oder die Auskunft über die Bezahlung verweigern. Die Strafen für unterschiedliche Delikte werden in der Vorlage mit 500 bis 50.000 Euro angegeben.